Der Bundesrat hat am 29. Juni 2022 weitere Sanktionen gegenüber Russland in Kraft gesetzt. Er hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) geändert.
Im Finanzbereich ist neu die Erbringung von Dienstleistungen wie etwa Audits oder Public-Relations- und Unternehmensberatung für die russische Regierung oder in Russland niedergelassene juristische Personen und Organisationen verboten. Des Weiteren wurden verschiedene bereits bestehende Massnahmen mit neuen Ausnahmeregelungen ergänzt oder präzisiert. Insbesondere wurden die Verbote bezüglich der Dienstleistungserbringung für Trusts vervollständigt.
Die neuen Massnahmen umfassen ein Embargo auf Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse aus Russland. Das Embargo sieht unabhängig vom Bestimmungsort ein Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen einschliesslich Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen für den Transport von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen aus Russland vor.
Die Änderungen sind am 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.