2025-50

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Party Fintech-Institut X
Area Licence holders
Topic Bankruptcy
Summary

Am 4. März 2025 entzog die FINMA die Bewilligung von X (einer Person im Sinne von Art. 1b BankG) und eröffnete deren Konkurs. Diese Massnahme wurde aufgrund der begründeten Besorgnis notwendig, dass X ernsthafte Liquiditätsprobleme haben könnte, insbesondere aufgrund mangelnder Erträge. In diesem Zusammenhang stellte die FINMA auch ernsthafte Gründe zur Besorgnis fest, dass die Gesellschaft überschuldet sein könnte.
Die FINMA forderte von X Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage. X und ihre Organe waren nicht in der Lage, innert einer angemessenen Frist geeignete Massnahmen erfolgreich umzusetzen, um eine ausreichende Verbesserung zu garantieren, bevor sich das Insolvenzrisiko verwirklicht.
Mangels möglicher Sanierungsmassnahmen musste X konkursliquidiert werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. c BankG).

Measures

Entzug der Bewilligung und Konkurseröffnung (Art. 33 Abs. 1 BankG).

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication Medienmitteilung der FINMA vom 4. März 2025
Date of decision 03.03.2025
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