| Party | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Area | Licence holders |
| Topic | Other |
| Summary | Die natürliche Person A stellte Mitte 2025 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Im Antragsformular bestätigte A, in ein Strafverfahren wegen eines Vermögens- oder Urkundendelikts involviert gewesen zu sein. Hingegen informierte A die FINMA im Rahmen des Antragformulars nicht darüber, dass er in Betreibungs- und ein Privatkonkursverfahren verwickelt gewesen ist und Letzteres in Verlustscheinen in Höhe von CHF 11,4 Mio. resultierte. Diese Information liess A der FINMA lediglich im Rahmen einer mit einem Dritten geführten E-Mail-Korrespondenz zukommen. Nach Würdigung der Gesamtumstände erwog die FINMA, dass A über keinen guten Ruf verfügt und keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach VAG bietet (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG), da A ein finanziell unseriöses Verhalten an den Tag legte und aufsichtsrechtliche Pflichten verletzt hatte, indem er seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 FINMAG nicht nachgekommen war. Im Ergebnis erfüllte A die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 Abs. 2 Bst. b AVO nicht, weshalb die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte. |
| Measures | Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG) |
| Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Communication | - |
| Date of decision | 16.12.2025 |