2025-33

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Party Versicherungsvermittler A (natürliche Person), Einzelunternehmen X
Area Licence holders
Topic Other
Summary

A ist seit 2007 als Versicherungsvermittler registriert. A musste im Rahmen der Nachdokumentation gemäss Art. 41 VAG i.V.m. Art. 184 AVO sowie Art. 216c Abs. 5 AVO den Nachweis erbringen, die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG zu erfüllen und stellte ein Nachdokumentationsgesuch. Für sein Einzelunternehmen X stellte A ein Erstregistrierungsgesuch. Gemäss dem von A eingereichten Betreibungsregisterauszug bestanden gegen A nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von rund CHF 400'000.–, welche A der FINMA während des bisherigen Aufsichtsverhältnisses nicht gemeldet hatte. Nach Würdigung der Gesamtumstände erwog die FINMA, dass A u. a. aufgrund seines finanziell unseriösen Verhaltens keinen guten Ruf geniesst, und liess offen, ob A Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach VAG bietet (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG). Im Ergebnis erfüllte A – und damit auch das Einzelunternehmen X – die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG nicht, weshalb die FINMA die Streichung des Eintrags von A und die Abweisung des Gesuchs von X verfügte.

Measures

Streichung des Eintrags im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG); Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG)

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication -
Date of decision 02.12.2025
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