2025-29

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Party Trustee X
Area Licence holders
Topic Other
Summary

Im Rahmen der Prüfung des Bewilligungsgesuchs von X ergab sich, dass die geschäftsführende Person A Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung (Art. 146 und 251 StGB) war, was der FINMA nicht gemeldet wurde. In der Folge stellte sich heraus, dass X über die Mitglieder seines Verwaltungsrats bereits vor der Anstellung von A von dieser strafrechtlichen Verurteilung Kenntnis hatte und sie der FINMA seit Einreichung des Bewilligungsgesuchs verschwiegen hatte. Durch die fehlende Transparenz in der Kommunikation mit der FINMA haben X und die Mitglieder seines Verwaltungsrats keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit geboten. In Bezug auf die geschäftsführende Person A wurde aufgrund ihrer Entlassung nicht untersucht, ob ihre Verurteilung und ihr Verhalten mit der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit vereinbar waren.

Measures

Ablehnung des Bewilligungsgesuchs (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 FINIG)

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication -
Date of decision 27.10.2025
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