| Party | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) und X (Einzelunternehmen) |
|---|---|
| Area | Licence holders |
| Topic | Other |
| Summary | Im Jahr 2025 reichten A und sein Einzelunternehmen X beide ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ein. Der Strafregisterauszug von A weist zwei Verurteilungen wegen schwerer Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. Trotz wiederholter Aufforderungen der FINMA beantwortete A die Anfragen nach Auskünften nicht, obwohl diese Auskünfte für die Bearbeitung der Registrierungsgesuche notwendig gewesen wären. Auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 VwVG trat die FINMA nicht auf die Erstregistrierungsgesuche von A und X ein. |
| Measures | Nichteintreten auf die Gesuche um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von A und X (Art. 13 Abs. 2 VwVG) |
| Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Communication | - |
| Date of decision | 21.10.2025 |