2025-20

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Party Versicherungsvermittler A (natürliche Person) und X (juristische Person)
Area Licence holders
Topic Other
Summary

Im Jahr 2024 reichte X ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bzw. betreffend A ein Nachdokumentationsgesuch zur Beibehaltung seines Eintrags im genannten Register ein. Trotz wiederholter Aufforderungen der FINMA wurden die Auskunftsanfragen nicht mehr beantwortet, obwohl diese Auskünfte für die Prüfung des jeweiligen Gesuchs notwendig gewesen wären. Die FINMA hielt einen Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht von X fest und trat nicht auf ihr Gesuch um Erstregistrierung ein (Art. 13 Abs. 2 VwVG). In Bezug auf A, der bereits im Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler eingetragen war und der FINMA den Konkurs einer Gesellschaft, in der er eine Position innehatte, die ihm einen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit ermöglichte, nicht gemeldet hatte, wurde die fehlende Reaktion auf die Anfragen der FINMA als schwerer Verstoss gegen die Auskunfts- und Meldepflicht (Art. 29 FINMAG) eingestuft. Diese schweren und wiederholten Verstösse von A gegen das Aufsichtsrecht begründeten seine Streichung aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Measures

Nichteintreten auf das Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von X, Löschung von A aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG)

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication -
Date of decision 24.06.2025
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