Party | Bank, Finanzgruppe und Vermögensverwalterin kollektiver Kapitalanlagen X |
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Area | Licence holders |
Topic | Other |
Summary | Ab dem Jahr 2017 vertrieb die X vier Fonds im Bereich der Lieferketten-Finanzierung an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger, wobei in der Kundendokumentation deren Risiko als tief angegeben wurde. Die Auswahl und Prüfung der Forderungen nahmen de facto nicht die X als Asset Managerin der Fonds vor, sondern eine externe Gesellschaft A, welche auch den Versicherungsschutz in eigenem Namen abschloss. Der X mangelte es an Kenntnis und Kontrolle betreffend die Forderungen und sie verkannte die Tragweite des Umstandes, dass A mit dem Verkauf künftiger Forderungen an die Fonds Unternehmen mit zweifelhafter Kreditwürdigkeit finanzierte. Später erhielt die X auch kritische Anfragen zu den Fonds seitens der FINMA und von Medien. Im Zusammenhang mit einem Überbrückungskreditbegehren von A erkannte auch ein Mitarbeiter der X eine Reihe von Risken und riet von der Kreditvergabe ab, wurde jedoch bankintern überstimmt. Die FINMA kam zum Schluss, dass die X-Gruppe die Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung A während Jahren nicht angemessen erfasste, begrenzte und überwachte, gravierende Mängel in der Betriebsorganisation aufwiese und ihren aufsichtsrechtlichen Pflichten als Asset Managerin nicht ausreichend nachkam. |
Measures | Organisatorische und operationelle Massnahmen zur Wie-derherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Überprüfung durch eine Prüfbeauftragte (Art. 24a FINMAG) |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig |
Communication | Medienmitteilung der FINMA vom 28. Februar 2023 |
Date of decision | 09.12.2022 |