Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung des Anhangs 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2018 über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5) publiziert.
Am 21. November 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Das WBF hat daher am 22. November 2022 die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner
Internetseite publiziert. Die Änderung tritt am 22. November 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.