Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) publiziert.
Am 12. Oktober 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Anhänge 6 und 8 der Verordnung geändert und die Anpassungen auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderungen treten am 12. Oktober 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.