Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. Mai 2016 die Anhänge 6 und 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden im Anhang 6 zwei Einträge geändert. Im Anhang 7 wurden zwei Personen gestrichen und 22 Änderungen vorgenommen. Die Änderung tritt am 18. Mai 2016 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.