News

FATF statement

Aufruf im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen Organisation „Islamischer Staat“

Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der terroristischen Organisation, die sich „Islamischer Staat“ (IS) nennt, hat die Financial Action Task Force FATF in Anbetracht des bestehenden Sanktionsregimes der UNO und der neuen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 2170 vom 14. August 2014 sowie 2178 vom 24. September 2014 eine Arbeitsgruppe eingesetzt um die Finanzierungsquellen der IS, die Finanzströme und die Verwendung der Mittel auf internationaler Ebene zu untersuchen.

 

Die Resolution 2170 des UN-Sicherheitsrates befasst sich mit den Finanzierungsquellen des IS, namentlich dem Verkauf von Rohöl, Kidnapping, Handel von Edelmetallen, Drogen und Waffen sowie anderer Güter mit Organisationen und Personen auf Sanktionslisten. Die Resolution 2178 sieht u.a. vor, dass die Finanzierung von sog. „foreign terrorist fighters“ unter Strafe zu stellen ist. Dies umfasst auch deren Vorbereitungshandlungen zu Reisen und die damit verbundenen Aktivitäten.
Am 12. Februar 2015 hat der UNO-Sicherheitsrat die Resolution 2199 erlassen. Der operative Paragraph 23 dieser Resolution lautet folgendermassen:

 

„23. Urges Member States to take steps to ensure that financial institutions within their territory prevent ISIL, ANF or other individuals, groups, undertakings or entities associated with Al-Qaida from accession the international financial system;”

 

Die FATF hat am 27. Februar 2015 den Bericht über die Finanzierung der Aktivitäten der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ auf Ihrer Website veröffentlicht und ein Statement dazu abgegeben. Der Bericht zeigt auf, wie der IS die Finanzierung seiner Tätigkeit generiert und verwendet

 

Der Bericht verweist insbesondere auf die Verwendung von „Electronic Funds Transfers“ (EFTs), bzw. elektronischen Geldüberweisungen über Bankkanäle sowie die Verwendung anderer Transaktionskanäle im Rahmen der Geld- und Wertübertragung via Money Value Transfers Systems (MVTS) nach Gegenden, die in geographischer Nähe zum Operationsgebiet des IS liegen oder an in Sanktionslisten designierte Personen.

 

Die FINMA ruft alle Finanzintermediäre, insbesondere die Banken und Money Transmitter dazu auf, die vorstehenden Informationen bei ihrerTransaktionsüberwachung zu berücksichtigen und ersucht die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen um Information aller Mitglieder, welche im Bereiche der Geld- und Wertübertragung tätig sind. 

Backgroundimage