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International sanction

Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau (SR 946.231.138.3)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat heute die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau geändert. Der Eintrag von einer natürlichen Person wurde mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Sechs Einträge wurden in Anhang 1 (UNO-Sanktionen) aufgenommen und dabei aus Anhang 2 (EU-Sanktionen) gestrichen. Die Änderung tritt am 19. April 2013 in Kraft. Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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