Änderung der Anhänge 2 bis 5 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 19. September 2012 die Anhänge 2 bis 5 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Es wurden zwei Personen aus den Anhängen 3 und 5 gestrichen und neu in die Anhänge 2 und 4 eingefügt. Zudem wurden mehrere Listeneinträge mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Anpassung tritt am 21. September 2012 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar unter.