News

International sanction

Änderung von Anhang 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) (SR 946.231.127.6)

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 16. Mai 2012 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) geändert. In Liste A (Unternehmen und Organisationen) wurden drei Einträge hinzugefügt. Die Änderung tritt am 19. Mai 2012 in Kraft. Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) einsehbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Backgroundimage