Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 3. Februar 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. In Anhang 2 wurden neu die Nummern 75 bis 108 (natürliche Personen, Liste A) und die Nummern 20 bis 38 (juristische Personen, Liste B) hinzugefügt. Die Anpassungen treten am 7. Februar 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der
Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.