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International sanction

Anpassung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 3. Oktober 2011 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. Damit übernimmt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss der Europäischen Union. Im Anhang 2 wurden 2 natürliche Personen (Liste A) und 6 Unternehmen und Organisationen (Liste B) hinzugefügt. Die Anpassung tritt am 4. Oktober 2011 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar unter.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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