Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 14. Februar 2011 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus angepasst. Im Anhang 1 wurden 117 Einträge hinzugefügt. Die Anpassung tritt am 22. Februar 2011 in Kraft. Die Verordnungsanhänge sind auf der
Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.