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International sanction

Neue Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien

Der Bundesrat hat am 19. Januar 2011 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine neue Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien beschlossen. Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2011 in Kraft. Art. 1 der Verordnung sieht eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen werden im Anhang  geführt. Die Verordnung ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts abrufbar. 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, der Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an die DV entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten. 
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