Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 27. Juli 2009 die Anhänge 1, 3 und 4 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) angepasst (SR 946.231.127.6). Im Anhang 3 wurden die Namen von 4 Unternehmen, 1 Organisation und 5 Einzelpersonen aufgenommen. Die Anpassung tritt am 30. Juli 2009 in Kraft. Die Anhänge sind auf der
Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) (SR 946.231.127.6) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.