Unterlassungsanweisung

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Name Paul Iten
Ruling dated 12.11.2021
Details

Paul Iten, geb. 25. Januar 1961, von Unterägeri, in Unterägeri, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung bzw. den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Paul Iten angewiesen, jegliche Tätigkeit als Finanzintermediär i.S. von Art. 2 Abs. 3 GwG ohne den dazu notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation in irgendeiner Form zu unterlassen.

Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs wird Paul Iten auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA

„Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet."

An Paul Iten ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung bzw. ohne den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation eine Strafe vorsieht.

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