| Party | A (natürliche Person), X und Y (gemeinnützige Vereine) sowie Z (Gesellschaft in Liquidation) |
|---|---|
| Area | Unauthorised financial services providers |
| Topic | Unauthorised acceptance of public deposits |
| Summary | A, Präsident der Vereine X und Y, beaufsichtigte die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Form von Darlehen durch diese Vereine. Um Anleger zu gewinnen, zogen X und Y (teilweise professionelle) Vermittler bei und Y verfügte über eine Online-Präsenz. X versprach hohe Renditen mit Anlagen auf dem Forex-Markt. Y wurde gegründet, um die Anleger von X zu entschädigen, die fast vollständige Verluste erlitten hatten, und beabsichtigte, einen Finanzintermediär zu kaufen, um Anlagen in verschiedenen Sektoren zu tätigen. Zu diesem Zweck gründete A die Gesellschaft Z, die diesen Finanzintermediär halten sollte. Im Rahmen ihrer Gründung nahm Z ein Darlehen eines Anlegers zur Bildung ihres Aktienkapitals an. In der Folge wurde Z wegen des Fehlens von Organen und einem Sitz von Amtes wegen liquidiert. A erhielt einen wesentlichen Teil der Anlagegelder direkt auf seinen persönlichen Konten und verwendete einen beträchtlichen Teil davon zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Dadurch nahmen A und X einerseits und A, Y und Z andererseits als Gruppe Publikumseinlagen entgegen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG). |
| Measures | Feststellung gegen die Gesellschaft Z (Art. 32 Abs. 1 FINMAG), Eintragung der Vereine X und Y ins Handelsregister, Liquidation und Einsetzung einer Liquidatorin (Art. 23quinquies BankG i.V.m. Art. 37 FINMAG), Publikation der Unterlassungsanweisung gegen A, X und Y für die Dauer von drei Jahren (Art. 34 FINMAG) |
| Legal force | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-4698/2025 |
| Communication | - |
| Date of decision | 27.05.2025 |