2025-39

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Party A (natürliche Person), X und Y (gemeinnützige Vereine) sowie Z (Gesellschaft in Liquidation)
Area Unauthorised financial services providers
Topic Unauthorised acceptance of public deposits
Summary

A, Präsident der Vereine X und Y, beaufsichtigte die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Form von Darlehen durch diese Vereine. Um Anleger zu gewinnen, zogen X und Y (teilweise professionelle) Vermittler bei und Y verfügte über eine Online-Präsenz. X versprach hohe Renditen mit Anlagen auf dem Forex-Markt. Y wurde gegründet, um die Anleger von X zu entschädigen, die fast vollständige Verluste erlitten hatten, und beabsichtigte, einen Finanzintermediär zu kaufen, um Anlagen in verschiedenen Sektoren zu tätigen. Zu diesem Zweck gründete A die Gesellschaft Z, die diesen Finanzintermediär halten sollte. Im Rahmen ihrer Gründung nahm Z ein Darlehen eines Anlegers zur Bildung ihres Aktienkapitals an. In der Folge wurde Z wegen des Fehlens von Organen und einem Sitz von Amtes wegen liquidiert. A erhielt einen wesentlichen Teil der Anlagegelder direkt auf seinen persönlichen Konten und verwendete einen beträchtlichen Teil davon zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Dadurch nahmen A und X einerseits und A, Y und Z andererseits als Gruppe Publikumseinlagen entgegen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG).

Measures

Feststellung gegen die Gesellschaft Z (Art. 32 Abs. 1 FINMAG), Eintragung der Vereine X und Y ins Handelsregister, Liquidation und Einsetzung einer Liquidatorin (Art. 23quinquies BankG i.V.m. Art. 37 FINMAG), Publikation der Unterlassungsanweisung gegen A, X und Y für die Dauer von drei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Legal force

nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-4698/2025

Communication -
Date of decision 27.05.2025
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