| Party | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Area | Licence holders |
| Topic | Other |
| Summary | A stellte anfangs 2025 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, nachdem im August 2024 der bereits seit mehreren Jahren bestehende Registereintrag von A gelöscht wurde, weil A der Nachdokumentationspflicht gemäss Art. 41 VAG i.V.m. Art. 184 AVO sowie Art. 216c Abs. 5 AVO nicht fristgerecht nachgekommen war. Gemäss den im Rahmen des Erstregistrierungsgesuchs – teilweise erst auf Aufforderung der FINMA – eingereichten Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszügen bestanden gegen A nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von rund CHF 440'000.–, welche A der FINMA während des bestehenden Aufsichtsverhältnisses nicht gemeldet hatte. Nach Würdigung der Gesamtumstände erwog die FINMA, dass A keinen guten Ruf genoss und keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach VAG bot (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG), da A u. a. ein finanziell unseriöses Verhalten an den Tag legte und auch aufsichtsrechtliche Pflichten (über mehrere Jahre) schwer verletzt hatte. Im Ergebnis erfüllte A die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG nicht, weshalb die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte. |
| Measures | Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG |
| Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Communication | - |
| Date of decision | 28.10.2025 |