| Party | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Area | Licence holders |
| Topic | Other |
| Summary | A stellte Mitte 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Im Antragsformular bestätigte A, in Straf-, Betreibungsverfahren u. ä. involviert oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen zu sein und deklarierte offene Betreibungsverfahren. Abklärungen der FINMA führten ein weiteres, hängiges Strafverfahren u. a. wegen Verdachts auf Betrug zu Tage, welches A der FINMA hätte deklarieren müssen. Ebenso deklarierte A ein Konkursverfahren, das er zu verantworten hat, sowie ein Mandat bzw. eine qualifizierte Beteiligung, nicht. Nach Würdigung der Gesamtumstände erwog die FINMA, dass A keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach VAG bietet (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG), da er u. a. aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt hatte, indem er der Auskunftspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG nicht nachgekommen war. Im Ergebnis erfüllte A die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 AVO nicht, weshalb die FINMA ihm die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte. |
| Measures | Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG; Art. 187 AVO) |
| Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Communication | - |
| Date of decision | 12.08.2025 |