2024-36

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Party X AG
Area International cooperation
Topic Other
Summary Die FINMA wurde von einer ausländischen Behörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Bankkundendaten im Zusammenhang mit deren Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung von Finanzmarktrecht, namentlich betrügerische Machenschaften im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Meldepflichtverletzungen bei Überschreitung von Mindestanteilen, ersucht. Im Kundenverfahren (Art. 42a FINMAG) sprach sich X AG gegen eine Übermittlung ihrer Daten an die ausländische Behörde aus und verlangte eine Verfügung der FINMA. In ihrem Entscheid beurteilte die FINMA die von der X AG geltend gemachte drohende Verletzung des Spezialitätsprinzips durch die ausländische Behörde, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Einsicht in die vertraulich behandelten Originalunterlagen der ersuchenden Behörde, sowie die Unverhältnismässigkeit gewisser zu übermittelnden Unterlagen. In ihrer Verfügung kam die FINMA zum Schluss, dass sämtliche Amtshilfevoraussetzungen gemäss Art. 42 FINMAG erfüllt sind sowie keine Gehörsverletzung vorliegt, weil die die X AG über die wesentlichen Elemente des Amtshilfeersuchens informiert ist, weshalb die Amtshilfe an die ausländische Behörde rechtmässig ist.
Measures
Legal force Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Communication -
Date of decision 12.03.2024
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