Party | X AG, Y AG in Liquidation, natürliche Personen A, B, C, D und E |
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Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised acceptance of public deposits, Other |
Summary | Die X AG und die Y AG in Liquidation boten Schuldensanierungen für Privatpersonen an. In diesem Zusammenhang handelten sie im Auftrag ihrer Kunden Ratenzahlungspläne mit deren Gläubigern aus. Zwischen den Gesellschaften und den Gläubigern bestand keine Vertragsbeziehung. In der Folge nahmen sie von den Kunden Ratenzahlungen auf ihre Konten entgegen und leiteten diese nach Abzug von Gebühren an deren Gläubiger weiter. Mit Bezug auf die Anzahl Kunden überschritten die Gesellschaften die Schwelle der Berufsmässigkeit nach Art. 7 GwV. Damit nahmen die X AG und die Y AG in Liquidation berufsmässig eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr vor (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG) ohne über den dafür notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) zu verfügen. Über einen Zeitraum von rund drei (X AG) bzw. zwei Jahren (Y AG in Liquidation) leiteten die beiden Gesellschaften die Ratenzahlungen von jeweils mehreren Dutzend Kunden (Stichproben) nicht innert 60 Tagen an die Gläubiger der Kunden weiter oder zahlten den betreffenden Kunden die Gelder zurück. Damit nahmen die X AG und die Y AG in Liquidation gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG), Liquidation der X AG (Art. 37 FINMAG, Art. 20 Abs. 2 GwG bzw. Art. Art. 23quinquies Abs. 1 BankG), Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A, B und C für die Dauer von 3 Jahren und gegen D und E für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Legal force | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-151/2025 und B-527/2025; mit Urteil B-151/2025 vom 3. März 2025 ist das Bundesverwaltungsgericht auf eine der Beschwerden nicht eingetreten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 10.12.2024 |