2024-27

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Party Ausländischer Staatsfonds X
Area Takeovers and disclosures
Topic Disclosure
Summary X beantragte zusammen mit weiteren Grossaktionären der Y AG im Rahmen eines Vorabentscheids (Art. 123 Abs. 3 FinfraG, Art. 21 FinfraV-FINMA) u.a. die Feststellung, dass sie und nicht die Regierung des ausländischen Staats als wirtschaftlich Berechtigte offenzulegen sei. Da die Offenlegungsstelle (OLS) nur in diesem Punkt dem Gesuch nicht entsprach, lehnte X die Empfehlung teilweise ab. Die FINMA erachtete eine teilweise Ablehnung der OLS-Empfehlung ausnahmsweise als zulässig, weil kein Sachzusammenhang zwischen den abgelehnten und nicht abgelehnten Teilen der Empfehlung bestand und die entsprechenden Ausführungen der OLS schlüssig und nachvollziehbar waren. Als wirtschaftlich berechtigt gemäss Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. Die Untersuchung und Beurteilung durch die FINMA ergab, dass die entsprechenden Stimmrechte von der X (und nicht von der Regierung) kontrolliert werden und die X das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung im Sinne eines indirekten Erwerbs gemäss Art. 120 Abs. 5 FinfraG i.V.m. Art. 11 FinfraV-FINMA Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte nimmt. Aus diesen Gründen war die X als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von Art. 120 Abs. 1 FinfraG anzusehen und entsprechend offenzulegen. Die FINMA ordnete eine Bemerkung in der publizierten Offenlegungsmeldung über die Beziehung der X zur Regierung und die autonome Ausübung der Stimmrechte durch die X an und erhöhte dadurch die offenlegungsrechtliche Transparenz.
Measures Gutheissung des Gesuchs mit Auflage
Legal force Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Communication -
Date of decision 05.07.2024
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