Party | Versicherung X |
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Area | Licence holders |
Topic | Other |
Summary | Die Versicherung X ersuchte gestützt auf behauptete Kostenentwicklungen bei Versicherten im Alter von 51 und älter um eine Erhöhung der Selbstbehalte für diese Altersgruppe in den Zusatzversicherungsbedingungen ihres Produktes Y. Die FINMA wies dieses Gesuch mit der Begründung ab, wonach Anpassungen von Tarifen der Krankenzusatzversicherung grundsätzlich nur im Umfang der bisher noch nicht berücksichtigten exogenen Teuerung, welche vorliegend negativ ist, erfolgen können. Dies betrifft auch indirekte Tarifanpassungen, welche durch direkte Leistungseinschränkungen, wie namentlich die Erhöhung von Selbstbehalten, erfolgen. Das Altersrisiko ist ein vorhersehbares Risiko und muss bereits bei der Tarifgestaltung abgebildet werden. Versicherungsunternehmen sind dabei gehalten, bei einem initiierten Anpassungsprozess alle relevanten Faktoren einzubringen. Die FINMA lässt praxisgemäss zur Begründung von Tariferhöhungen keine Umstände zu, welche in einem vorhergehenden Verfahren hätten geltend gemacht werden können. |
Measures | Abweisung der von der Versicherung X beantragten Anpassung des Geschäftsplans (Art. 4 Abs. 2 Bst. r i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VAG) |
Legal force | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-707/2025 |
Communication | - |
Date of decision | 20.12.2024 |