2024-02

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Party Versicherungsvermittler X GmbH
Area Licence holders
Topic Other
Summary Die ungebundene Versicherungsvermittlerin X war seit 2023 im Register über die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. Mangels Prämienzahlung trat die Berufshaftpflichtversicherung der X vom Versicherungsvertrag zurück, womit X die Registrierungsvoraussetzung diesbezüglich nicht mehr erfüllte (Art. 44 Abs. 1 Bst. b aVAG i.V.m. 186 aAVO). Den Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung meldete die X der FINMA nicht (Art. 29 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 189 Abs. 1 aAVO). Da die Berufshaftpflichtversicherung der X den Wegfall anzeigte, forderte die FINMA die X auf, den Nachweis für diese Registrierungsvoraussetzung zu erbringen. Die ersten beiden Schreiben der FINMA blieben unbeantwortet (Art. 29 Abs. 1 FINMAG). Im laufenden Enforcementverfahren schloss die X dann eine neue Berufshaftpflichtversicherung ab. Diesen Umstand zeigte sie der FINMA aber während über 50 Tagen ebenfalls nicht an (Art. 29 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 189 Abs. 1 aAVO und Art. 185 Abs. 1 AVO). Da X die Vermittlungstätigkeit wissentlich während rund neun Monaten ausführte, ohne die Registrierungsvoraussetzungen zu erfüllen, und gleichzeitig die Auskunfts- und Meldepflichten (Art. 29 Abs. 1 und 2 FINMAG i.V.m. Art. 185 Abs. 1 AVO) mehrfach verletzte, wurde ihr zudem eine negative Gewährsprognose gestellt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG). Aufgrund der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht und der mangelnden Gewähr (Registrierungsvoraussetzung) verfügte die FINMA die kostenpflichtige Streichung aus dem Register über die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
Measures Streichung aus dem Register über die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG)
Legal force Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Communication -
Date of decision 13.02.2024
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