Party | natürliche Person A |
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Area | Market supervision |
Topic | Industry ban/activity ban, Disgorgement of profits |
Summary | A war Mitglied der Geschäftsleitung der Bank X. Im Jahre 2019 stellte die FINMA mittels Verfügung fest, dass A in zwei Fällen Insiderhandel begangen und bankinterne Weisungen missachtet sowie gegen die von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse der Schweizerischen Bankiervereinigung verstossen hat, indem er privat über Depots seiner Ehefrau in Titeln handelte, die er beruflich analysierte. Die FINMA verfügte damals ein Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren, ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von sechs Jahren und die Einziehung von rund CHF 730'000.- (vgl. Enforcementberichterstattung 2019, Entscheid 2019-12). Nachdem das BVGer den Insiderhandel verneint, die schwere Verletzung von Aufsichtsrecht jedoch bejaht und die Sache insbesondere zur Neubeurteilung der Massnahmen an die FINMA zurückgewiesen hatte (Urteil BVGer B-664/2020 vom 4.7.2022), verfügte die FINMA im November 2023 ein Berufs- und Tätigkeitsverbot sowie die Einziehung in reduziertem Umfang. |
Measures | Berufsverbot für die Dauer von zwei Jahren (Art. 33 FINMAG); Tätigkeitsverbot für die Dauer von drei Jahren (Art. 35a aBEHG); Einziehung im Umfang von rund CHF 610'000.- (Art. 35 FINMAG |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 03.11.2023 |