| Party | Finanzintermediär A |
|---|---|
| Area | Licence holders |
| Topic | Other |
| Summary | A ist als Anwalt in der Schweiz tätig, wobei er auch fi-nanzintermediäre Tätigkeiten ausübt. Insbesondere ist er bei zahlreichen Gesellschaften in einer Offshore-Jurisdiktion involviert. Er qualifiziert demnach als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG und hat sich daher einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen. In diesem Zusammenhang verlangte A von der FINMA den Erlass einer Verfügung, wobei er insbesondere monierte, dass bei ihm aufgrund einer höheren Risikoeinstufung seit kurzem häufiger Vorortkontrollen der SRO durchgeführt würden, da die besagte Offshore-Jurisdiktion neu als Risikoland eingestuft werde. Die FINMA hielt in ihrer Verfügung fest, dass A als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG ausschliesslich der GwG-Aufsicht der SRO unterstehe. Diese habe die Risikokriterien für Geldwäscherei in ihrem Regelwerk selbst festlegt. Das jeweilige SRO-Reglement konkretisiere für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren GwG-Sorgfaltspflichten und lege fest, wie diese Pflichten zu erfüllen sind (Art. 25 GwG). Die SRO sei zuständig, darüber zu wachen, dass die bei ihr angeschlossenen Finanzintermediäre ihre GwG-Pflichten einhalten (Art. 12 Bst. c und 24 GwG). Dagegen habe die FINMA keine Kompetenz, zu bestimmen, wie intensiv ein bestimmtes SRO-Mitglied zu überwachen sei. |
| Measures | Nichteintreten auf das Gesuch |
| Legal force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, siehe Urteil BVGer B-7029/2023 vom 5. August 2024. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, siehe Urteil 2C_418/2024 vom 11.04.2025. |
| Communication | - |
| Date of decision | 27.10.2023 |