Party | |
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Area | International cooperation |
Topic | Other |
Summary | Die FINMA wurde von einem ehemaligen Gewährsträger aufgefordert, den künftigen Informationsaustausch mit ausländischen Behörden in Bezug auf seine Person zu unterlassen. Des Weiteren wurde verlangt, den ihn betreffenden Eintrag in der Datensammlung Gewähr zu löschen. Der Löschungsantrag wurde von der FINMA abgewiesen, da sich der Eintrag gestützt auf Art. 23 FINMAG und Art. 3 Abs. 2 Datenverordnung-FINMA als recht- und verhältnismässig erwies. Zudem wird aus dem angebrachten Bestreitungsvermerk (Art. 25 Abs. 2 DSG) ersichtlich, dass der Gewährsträger die Richtigkeit von einzelnen Daten bestreitet. Damit ist sichergestellt, dass die inhaltlichen Einwände des Gesuchstellers im Falle einer künftigen Gewährsprüfung Eingang in die Beurteilung finden. Betreffend internationale Amtshilfe kam die FINMA zum Schluss, dass das Gesuch zu wenig substantiiert war, um eine materielle Prüfung zu erlauben. Zudem fehlte es A an einem schutzwürdigen Interesse, weil im Bereich der internationalen Amtshilfe nur Kundenverfahren mittels Verfügung abgeschlossen werden. |
Measures | |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 02.12.2022 |