Party | |
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Area | International cooperation |
Topic | Other |
Summary | Die Person A machte im Rahmen des Amtshilfeverfahrens (Übermittlungsverfahren) ihre Vertreterstellung für die Kontoinhaberin (Gesellschaft X) sowie ihre eigene Parteistellung geltend. Die FINMA wies das Begehren um Gewährung der Parteistellung mit Verfügung vom 6. Mai 2022 ab, da die Person A weder ihre Vertreterstellung noch eine allfällige Parteistellung als wirtschaftlich Berechtigter der (liquidierten) Gesellschaft X nachweisen konnte. |
Measures | |
Legal force | Das Bundesverwaltungsgericht ist auf eine Beschwerde gegen die Verfügung nicht eingetreten; siehe Urteil BVGer B-2304/2022 vom 12.7.2022. |
Communication | - |
Date of decision | 06.05.2022 |