2022-01

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Party 30 Versicherungen
Area Licence holders
Topic Other
Summary Der Deckungsumfang und der Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind gemäss Art. 33 Abs. 2 VAG für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich. Die FINMA prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsgrundlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind (Art. 33 Abs. 3 VAG). Die FINMA kam nach Prüfung der Tarifunterlagen zum Schluss, dass der Prämiensatz für Gebäude weiter als von den Versicherungsunternehmen beantragt gesenkt werden muss und die Tarife für "Hausrat und übrige Fahrhabe" nicht angehoben werden dürfen.
Measures Vollstreckung einer Verfügung der FINMA (Art. 32 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 41 VwVG)
Legal force Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Communication -
Date of decision 21.01.2022
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