Party | Effektenhändlerin X sowie Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats A |
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Area | Licence holders |
Topic | Disgorgement of profits |
Summary | Die Effektenhändlerin X (neu: Wertpapierhaus) wies im Untersuchungszeitraum verschiedene, organisatorische Defizite und funktionelle Überscheidungen auf, wodurch sie mit gravierenden Interessenkonflikten nicht angemessen umgegangen ist. Diese manifestierten sich insbesondere beim Einsatz eines von ihr selbst verwalteten, alternativen Anlagefonds. Trotz des offenkundigen Interessenkonflikts investierte die Effektenhändlerin X von ihr verwaltete Kundenvermögen in zahlreichen Fällen und teilweise zu einem erheblichen Anteil in den Fonds. Ein gravierender Interessenkonflikt lag insbesondere bei der grössten Vermögensverwaltungskundin, einer Stiftung, vor. Bei dieser Stiftung amtete A, welcher damals Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Effektenhändlerin X war, auch als Mitglied des Stiftungsrates, während gleichzeitig die Effektenhändlerin X (unter massgeblicher Mitwirkung von A) deren Vermögen verwaltete. Ähnliche Interessenkonflikte lagen auch bei weiteren (Familien-)Stiftungen vor, deren Vermögen im Untersuchungszeitraum von der Effektenhändlerin X verwaltet wurden. Zwar übte A selbst dort keine Doppelfunktion aus, allerdings war stets eine von ihm kontrollierte Gruppengesellschaft im Stiftungsrat vertreten. Für alle diese Stiftungen investierte die Effektenhändlerin X im Rahmen der Vermögensverwaltung ebenfalls überdurchschnittlich in den von ihr selbst verwalteten Fonds. Die Effektenhändlerin X hat mit diesen Mängeln in schwerer Weise mehrfach gegen ihre Organisationspflicht gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a aBEHG sowie ihre Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 aBEHG verstossen. A trug aufgrund seiner diversen Funktionen sowie seiner direkten Involvierung die Hauptverantwortung für diese schweren Aufsichtsrechtsverstösse. |
Measures | Androhung Bewilligungsentzug im Wiederholungsfall (Art. 37 FINMAG), Einziehung in der Höhe von rund CHF 1.66 Mio. (Art. 35 FINMAG), Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Entzug der Gewähr von A für mindestens fünf Jahre als Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats der Effektenhändlerin X. |
Legal force | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-480/2022 |
Communication | - |
Date of decision | 10.12.2021 |