Party | Mitglied des Verwaltungsrats A |
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Area | Licence holders |
Topic | Industry ban/activity ban |
Summary | Obwohl A über kritische, interne Berichte im Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben der Bank X informiert war, stellte er nicht sicher, etwa durch entsprechende Rückfragen oder eigene Ergänzungen, dass die Gremien diesbezüglich vollständig informiert wurden und war damit hauptverantwortlich für die schweren Aufsichtsrechtsverstösse der Bank X, insbesondere die Verletzung ihrer Organisations- und Risikomanagementpflicht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG). Zudem verstiess A im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben mehrfach gegen die internen Ausstandsvorschriften und damit auch gegen die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG). Diesbezüglich verletzte er auch seine Auskunftspflicht gegenüber der FINMA, nachdem diese Vorabklärungen zum Sachverhalt aufgenommen hatte (Art. 29 FINMAG). A hat somit insgesamt mehrfach in schwerer Weise gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen bzw. ist (haupt-)verantwortlich für entsprechende Verletzungen durch die Bank X. |
Measures | Berufsverbot von zwei Jahren (Art. 33 FINMAG) |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 08.10.2021 |