2017-29

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Party Verein X, Y AG, Z AG, natürliche Personen A, B, C und D
Area Unauthorised financial services providers
Topic Unauthorised acceptance of public deposits
Summary

Der Verein X, die Y AG und die Z AG stellten eine Internetplattform zur Verfügung, mit der interessierte Nutzer eine angebliche Kryptowährung erwerben, verkaufen oder transferieren konnten. Diese war nach der Darstellung der Initianten dezentral, vollständig transparent und im Gegensatz zu den meisten anderen Kryptowährungen durch tangible Werte wie Edelmetalle unterlegt. Gemäss Beschrieb sollten insgesamt 80 % des Ausgabewertes in Form von tangiblen Werten wie Edelmetallen (hauptsächlich Silber und Gold) und stabilen Währungen (hauptsächlich EUR, USD und CHF) in einem unabhängigen Wertekorb hinterlegt werden. Der Verein X, die Y AG und die Z AG nahmen in den Jahren 2016/2017 von mehreren 100 Nutzern Gelder im Umfang von mindestens CHF 4 Mio. entgegen. Die von den Nutzern einbezahlten Gelder wurden diesen auf virtuellen Konten gutgeschrieben, wobei eine Rückzahlungsverpflichtung zulasten der ausgebenden Gruppe bestand. Die Zuweisungen an die Nutzer erfolgten aber lediglich buchhalterisch, d.h. die Gelder verblieben realiter auf den Bankkonten der ausgebenden Gruppe und wurden damit gepoolt. Die Kursentwicklung der angeblichen Kryptowährung war wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, zumal die von der ausgebenden Gruppe suggerierte Substanz- respektive Sachwertunterlegung nicht im erforderlichen Umfang bestand. Eine Überprüfung der technischen Gegebenheiten ergab zudem, dass seitens der Verantwortlichen in die Preisbildung eingegriffen und der Kurs beliebig manipuliert werden konnte, womit vorliegend auch keine echte Kryptowährung bestanden hat. Die FINMA stellte fest, dass der Verein X, die Y AG und die Z AG als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten. A, B, C und D leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit der Gesellschaft.

Measures

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von fünf Jahren, gegen C für die Dauer von drei Jahren und gegen D für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Legal force

Gegen die Verfügung erhobene Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteile BVGer B-5769/2017 sowie B-6413/2017 vom 21.1.2019; vgl. auch Abschreibungsentscheid BVGer B-5780/2017 vom 11.12.2017 (alle rechtskräftig)

Communication Medienmitteilung der FINMA vom 19.9.2017
Date of decision 08.09.2017
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