2017-28

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Party X S.A., Y Ltd., Z AG in Liquidation, natürliche Person A
Area Unauthorised financial services providers
Topic Unauthorised acceptance of public deposits
Summary

Die ausländische X S.A. verfügte als Holdinggesellschaft bis zu deren Verkauf im Jahr 2015 über eine Schweizer Tochtergesellschaft, die Z AG in Liquidation. Die X S.A. beschaffte die für die Investitionen in Entwicklung und Bau von Projekten notwendigen Mittel u.a. durch die Entgegennahme von festverzinslichen Darlehen von privaten Anlegern. Zwischen 2012 und 2014 nahm die X S.A. von mehr als 20 grösstenteils aus der Schweiz stammenden Anlegern Darlehen im Gesamtbetrag von mehreren 100 000 Franken entgegen. Die Darlehensverträge sahen die Rückzahlung nebst Zins nach vereinbarter Laufzeit vor, womit es sich um Investitionen mit Einlagecharakter handelte. Zudem warb die X S.A. über ansässige Vermittler öffentlich für ihre Anlagen. Die FINMA kam zum Schluss, dass die X S.A. gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahm, ohne über die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. A als zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der X S.A. und von deren (im Verfügungszeitpunkt bereits aus dem Handelsregister gelöschten) Tochtergesellschaft Z AG in Liquidation war dabei hauptverantwortlich für deren Geschäftstätigkeiten.

Measures

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Einstellung bzw. Abschreibung des Verfahrens gegenüber der Y Ltd. und der Z AG in Liquidation; Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Legal force

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-5737/2017 vom 28.11.2018. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BGer 2C_92/2019 vom 31.1.2020

Communication -
Date of decision 07.09.2017
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