2017-27

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Party X AG, Y AG, Z AG
Area Unauthorised financial services providers
Topic Unauthorised acceptance of public deposits
Summary

Die X AG, die Y AG und die Z AG boten den Erwerb von Gutscheinen an. Mit dem Kauf eines Gutscheins erwarb der Käufer ein virtuelles Guthaben, das zum künftigen Bezug von Waren eingesetzt werden konnte. Zwar gelten Gelder, die in geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem (Bezahlkarten, Internetbezahlmöglichkeiten, Mobiltelefonbezahlsysteme usw.) zugeführt werden, unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als Einlagen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d BankV). Die Voraussetzung der Geringfügigkeit bedingt jedoch, dass das maximale Guthaben pro Kunde nie mehr als CHF 3000.– beträgt (FINMA-RS 08/3, Rz. 18bis). Die Abklärungen ergaben, dass diese Schwelle bei einigen Käufern überschritten wurde und bei den Gesellschaften kein Kontrollsystem bestand, das deren Einhaltung überprüfte und eine Überschreitung verhinderte. Der Verkauf der Gutscheine wurde zwischenzeitlich eingestellt.

Measures

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Unterlassungsanweisung gegen X AG, Y AG und Z AG ohne Publikation

Legal force

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-5473/2017 vom 14.5.2019 (rechtskräftig)

Communication -
Date of decision 25.08.2017
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