2017-26

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Party X PLC, X PLC ZN, Y AG, natürliche Personen A, B und C
Area Unauthorised financial services providers
Topic Unauthorised acceptance of public deposits
Summary

Die ausländische X PLC (zeitweise handelnd durch eine formell eingetragene Zweigniederlassung) gab im Jahr 2016 von der Schweiz aus Anleihen für rund CHF 1 Mio. aus. Da diese nicht als Anleihensobligationen per definitionem galten und die Gläubiger auch nicht in einem Art. 1156 OR entsprechenden Umfange informiert wurden, fand der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV keine Anwendung. Aufgrund der engen personellen, geschäftlichen, finanziellen und organisatorischen Verflechtungen zwischen der X PLC bzw. deren Zweigniederlassung sowie der Y AG wurden diese aufsichtsrechtlich als Gruppe betrachtet, die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit waren A und B sowie in vergleichsweise geringerem Ausmasse C massgeblich verantwortlich.

Measures

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von vier und gegen C für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication -
Date of decision 27.07.2017
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