2017-08

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Party Bank X
Area Licence holders
Topic Other
Summary

Die Bank X hat über Jahre hinweg systematisch und in Beeinträchtigung der Anleger- und Gläubigerinteressen gegen grundlegende Regeln des Kreditgeschäfts verstossen, dazu ihre Pflicht zur Einhaltung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften verletzt und sich mehrfach aktiv und ohne Vornahme der notwendigen Abklärungen an potenziell strafbaren Geschäften beteiligt, bei denen Aktiengesellschaften nach einem bei Gründungsschwindeln verwendeten Muster gegründet wurden. Die festgestellten Verfehlungen wurden dadurch begünstigt, dass die Bank schwerwiegende Interessenkonflikte unadressiert liess und allgemein eine ungenügende Compliance-Kultur herrschte. Die FINMA sah im Ergebnis die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) sowie das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) in schwerer Weise verletzt. Ein Bewilligungsentzug wurde seitens der FINMA erwogen, angesichts weitreichender organisatorischer, operativer und personeller Massnahmen des Instituts sowie weiterer von der FINMA angeordneter Massnahmen konnte aber davon abgesehen werden.

Measures

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Androhung des Bewilligungsentzugs im Wiederholungsfall (Art. 37 FINMAG); Anordnung zusätzlicher organisatorischer Massnahmen (Art. 31 FINMAG)

Legal force

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgerichts zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben, vgl. Urteil BVGer B-6099/2017 vom 7.3.2018 (rechtskräftig)

Communication -
Date of decision 22.09.2017
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