Party | Versicherungsvermittler X |
---|---|
Area | Licence holders |
Topic | Other |
Summary | A verfügte seit 2006 über einen Eintrag im Register für Versicherungsvermittler. Die FINMA stellte in einem früheren Verfahren gegenüber der X AG und der Y AG fest, dass diese ohne Bewilligung der FINMA bzw. ohne Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation finanzintermediäre Tätigkeiten i.S.v. Art. 2 Abs. 3 GwG vorgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatten. Gegen den Hauptverantwortlichen A ordnete die FINMA die Publikationen einer Unterlassungsanweisung für die Dauer von fünf Jahren an. Dagegen setzte sich dieser mit Beschwerde zur Wehr, wobei er sowohl vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor Bundesgericht unterlag. Die Rechtsmittelinstanzen hielten unter anderem fest, dass sich A dem gesamten aufsichtsrechtlichen Pflichtenkatalog entzogen hatte. Kommt ein Versicherungsvermittler den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), einer Verordnung oder den Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich scheinen (Art. 51 Abs. 1 VAG). Die FINMA ordnete aus Gründen des Missbrauchsschutzes die Streichung von A aus dem Register für Versicherungsvermittler und eine Eintragungssperre an. |
Measures | Löschung aus dem Register für Versicherungsvermittler und Eintragungssperre bis und mit 24. November 2021 (Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 FINMAG) |
Legal force | Auf eine von A erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten, vgl. Urteil BVGer B-757/2017 vom 23.10.2017 |
Communication | - |
Date of decision | 02.02.2017 |