Party | Finanzgruppe X und Bank X |
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Area | Licence holders |
Topic | Disgorgement of profits |
Summary | Unter Federführung einer ausländischen Tochtergesellschaft der Finanzgruppe X flossen u.a. der Bank X im Jahr 2010 Vermögenswerte einer ausländischen Gesellschaft in dreistelliger Millionenhöhe über einen Vermittler als neue Kundengelder zu. Der Vermittler war zugleich Angestellter einer Gruppengesellschaft der Kundin. Als Entschädigung für die Vermittlung (Finder’s Fee) wurden Währungswechsel zu stark überhöhten Margen auf den eingebrachten Kundenvermögen durchgeführt, wobei der Grossteil der entsprechenden Erträge an den Vermittler ging. Nach Ansicht der FINMA hat die Bank bzw. die Finanzgruppe dem Vermittler damit potentiell ungebührliche Vorteile zulasten des Kundenvermögens verschafft, um darauf Erträge erzielen zu können. Die FINMA sah im Ergebnis die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG und Art. 3f Abs. 2 BankG) sowie das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG und Art. 3f Abs. 1 BankG) in schwerer Weise verletzt. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Gewinneinziehung im Umfang von rund CHF 5 Mio. (Art. 35 FINMAG) |
Legal force | Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen; vgl. Urteil BVGer B-1034/2017 vom 11.12.2019 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date of decision | 13.01.2017 |