2016-30

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Party Stiftung Y, natürliche Person A
Area Takeovers and disclosures
Topic Disclosure
Summary

Bei der Stiftung Y handelt es sich um eine ausländische Stiftung, die indirekt über mehrere Stufen meldepflichtige Beteiligungen an in der Schweiz kotierten Gesellschaften hält. A ist Präsident des Stiftungsrates und verfügt als solcher über weitreichende Befugnisse, insbesondere die Stimmenmehrheit im Stiftungsrat. Zufolge seiner Kontrolle über die Ausübung der Stimmrechte erfüllte er bisher die Meldepflicht selbst. Mit Erlass des FinfraG sowie der FinfraV-FINMA definiert Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten, dem die Meldepflicht obliegt: Wirtschaftlich berechtigt ist, wer sowohl die Ausübung der Stimmrechte kontrolliert als auch das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. Aufgrund der Ausgestaltung der Stiftung Y trägt A kein wirtschaftliches Risiko. A ist daher nicht als wirtschaftlich Berechtigter zu betrachten. Die Destinatäre der Stiftung Y verfügen weder über eine formelle Organfunktion noch über andere Möglichkeiten, um faktisch beherrschend auf die Stiftung einzuwirken. Sie können die Ausübung der Stimmrechte daher nicht beeinflussen und qualifizieren folglich ebenfalls nicht als wirtschaftlich Berechtigte. Einzig die Stiftung Y vereinigt gleichzeitig die Kontrolle der Stimmrechte und das wirtschaftliche Risiko auf sich. Die Gesuchsteller ersuchten die zuständige Offenlegungsstelle um die Feststellung, dass nicht A, sondern die Stiftung Y gemäss Art. 120 Abs. 1 FinfraG meldepflichtig sei. Die angerufene Offenlegungsstelle kommt in ihrer Empfehlung zum selben Schluss. Weil zur Beurteilung der Frage weitere Unterlagen herangezogen werden mussten, hat die FINMA die Empfehlung zur Überprüfung an sich gezogen. Gestützt auf die zusätzlichen Angaben hat die FINMA die Empfehlung der Offenlegungsstelle bestätigt.
Gutheissung des Gesuchs und Feststellung der Stiftung Y als Meldepflichtige (Art. 123 FinfraG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 Bst. a und 5 FinfraV-FINMA).

Measures

Gutheissung des Gesuchs und Feststellung der Stiftung Y als Meldepflichtige (Art. 123 FinfraG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 Bst. a und 5 FinfraV-FINMA).

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication -
Date of decision 01.07.2016
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