Party | X AG, Y AG, natürliche Personen A und B |
---|---|
Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised securities dealing operations |
Summary | Die X AG verkaufte in eigenem Namen Aktien ihrer Tochtergesellschaft Y AG. Vermittler vertrieben die Aktien via Telefonmarketing. Der Aktienverkauf war neben dem Halten von Beteiligungen die hauptsächliche Geschäftstätigkeit der X AG. Sie war darauf ausgerichtet, regelmässig Provisionserträge zu erzielen. Enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verflechtungen liessen die X AG und die Y AG als eine Gruppe erscheinen. Diese übte eine Emissionshaustätigkeit aus, ohne über die nach Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung zu verfügen. Die verkauften Aktien waren zudem nicht an die Anleger ausgeliefert worden, sondern die Anleger sollten an einer Globalurkunde der Gesellschaft beteiligt werden. Weil die Anzahl der betroffenen Anleger hoch war, ging die FINMA von einer unterstellungspflichtigen Aufbewahrung von Effekten für eine Vertragspartei (Art. 2 Abs. 3 Bst. g i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c GwG) aus. Die FINMA stellte fest, dass die X AG und die Y AG ohne Bewilligung den Effektenhandel betrieben hatten (Art. 10 BEHG) sowie unerlaubt als berufsmässige Finanzintermediäre tätig waren. A und B leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 10 Jahren und gegen B für die Dauer von 3 Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 12.10.2015 |