2015-37

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Party X AG
Area Unauthorised financial services providers
Topic Unauthorised acceptance of public deposits
Summary

Der Geschäftszweck der X AG bestand insbesondere im Bau und Betrieb von Solaranlagen. Zwecks Finanzierung ihres Geschäftsmodells gab die X AG verschiedene Tranchen an Obligationenanleihen aus und bewarb diese öffentlich. Bei sämtlichen Tranchen wurden Obligationen erst nach Ablauf der Liberierungsfrist gezeichnet, womit es an der erforderlichen Einheitlichkeit gemäss Definition einer Anleihensobligation fehlte. Diesen Verbindlichkeiten kam demnach Einlagecharakter zu. Die von der X AG an die Anleger ausgegebenen Prospekte wiesen überdies nicht den erforderlichen Informationsgehalt gemäss Art. 1156 Abs. 2 OR und Art. 652a Abs. 1 OR auf. Insbesondere wurden die Revisionsberichte nicht unmittelbar beigelegt und diese Berichte enthielten nicht sämtliche für einen fundierten Anlageentscheid erforderlichen Informationen. Eine Ausnahme von einer unterstellungspflichtigen Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV lag damit nicht vor. Die X AG hat ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Sie stellte jedoch im Sinne von Art. 31 FINMAG unverzüglich den ordnungsgemässen Zustand wieder her und hielt die Anleger vollumfänglich schadlos.

Measures

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Unterlassungsanweisung gegen die X AG bzw. deren Organe ohne Publikation; Androhung der Liquidation an die X AG im Wiederholungsfall.

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication -
Date of decision 29.10.2015
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