2015-33

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Party Natürliche Person A
Area Unauthorised financial services providers
Topic Unauthorised securities dealing operations
Summary

A übernahm als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin grosse Mengen an Aktien einer Gesellschaft. Durch den Einsatz von einem Dutzend Vermittler verkaufte sie diese Aktien mittels «Cold Calls» erstmals auf dem Primärmarkt an mehrere hundert Personen. A übte damit eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung aus (Art. 10 BEHG).

Measures

Publikation einer Unterlassungsanweisung für die Dauer von 4 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Legal force

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-5274/2015 vom 22.5.2018. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_571/2018 vom 30.4.2019.

Communication -
Date of decision 26.06.2015
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