Party | Natürliche Personen A und B |
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Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised acceptance of public deposits |
Summary | Die X AG war im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Im Jahr 2010 hatte sie zwei Anleihen ausgegeben und ihr Kerngeschäft u.a. mit «Swiss Private Banking» beworben. Für die 2 Anleihen wurde kein rechtsgenüglicher Prospekt erstellt bzw. kein solcher an die Anleger abgegeben. Folglich lag eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne erforderliche Bankenbewilligung vor (Art. 1 Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 3a Abs. 3 Bst. b aBankV). Zudem wurde der Begriff «Bank» im Slogan «Swiss Private Banking» unerlaubt verwendet (Art. 1 Abs. 4 BankG). Als Organe der X AG waren A und B hierfür verantwortlich. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von je 2 Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Legal force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-3659/2015 vom 1.2.2016 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date of decision | 30.04.2015 |