Party | Direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI) X, Geschäftsführer A und B |
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Area | Licence holders |
Topic | Industry ban/activity ban |
Summary | Gewährsträger A des DUFI X wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt und musste den Strafvollzug antreten. X, sowie dessen Organe A und B, unterliessen es, diese für die Aufsichtstätigkeit wesentlichen Sachverhalte der FINMA und der Prüfgesellschaft zu melden. Stattdessen machten sie wiederholt und gezielt Falschangaben. Hinzu kam, dass der Strafvollzug von A einen erheblichen Einfluss auf die operative Tätigkeit von X hatte. X und dessen Gewährsträger A und B haben damit ihre Auskunfts- und Meldepflichten nach Art. 29 FINMAG wiederholt und in gravierender Weise verletzt. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Bewilligungsentzug und Liquidation von X (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 20 GwG); Berufsverbot gegen A für die Dauer von 2 Jahren und gegen B für die Dauer von 1 Jahr (Art. 33 FINMAG). |
Legal force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-5772/2015 vom 20.9.2017. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_929/2017 vom 23.4.2018. |
Communication | - |
Date of decision | 14.08.2015 |