Party | Bank X |
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Area | Licence holders |
Topic | Other |
Summary | Die Bank X strebte aufgrund ihres defizitären Geschäftsmodells den Marktaustritt und die freiwillige Liquidation an, was jedoch im Wesentlichen am Widerstand eines Hauptaktionärs scheiterte. Zudem bedrohten erhebliche Personalabgänge die Handlungsfähigkeit. Aufgrund der mangelhaften Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG und Art. 10 Abs. 2 Bst. a BEHG) und der fehlenden Gewähr der Bank X verfügte die FINMA deshalb den Bewilligungsentzug und die Liquidation. Um den Transfer des Kundenportfolios an eine Drittbank zu ermöglichen, entschied sich die FINMA, die Bank nicht sofort zu liquidieren. Um gegebenenfalls eine Gefährdung von Gläubiger- und Anlegerinteressen feststellen zu können, wirkten die von der FINMA ernannten Liquidatoren zunächst als Untersuchungsbeauftragte. |
Measures | Bewilligungsentzug (Art. 37 FINMAG); Liquidation (Art. 23quinquies Abs. 1 BankG und Art. 36 BEHG); Einsetzung der Liquidatoren als Untersuchungsbeauftragte bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung (Art. 36 FINMAG). |
Legal force | Die Bank X erhob gegen die Verfügung der FINMA vom 13.2.2015 Beschwerde (Beschwerdeverfahren BVGer B-1765/2015), die das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten abwies. Gleichzeitig transferierte bzw. kündigte die Bank X sämtliche Kundenbeziehungen und reduzierte ihren Personalbestand weiter. Die Generalversammlung der Bank X stimmte der Liquidation Mitte des Jahres schliesslich noch zu. Die FINMA prüfte deswegen den Fall erneut. Am 18.12.2015 wurde der Einsatz der Untersuchungsbeauftragten beendet und der Bank X die verursachten Kosten auferlegt. Die Wiedererwägungsverfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 18.12.2015 |